Mal sehen, welche Sichtweise sich letztendlich durchsetzt, denn Tauschbörse hin, Tauschbörse her, der § 265a StGB unterscheidet dort nicht, ob der durchaus interessante Ansatz der Unwissenheit greift (Stichwort: Unwissenheit schütz vor Strafe nicht) und ob bei der IP-Ermittlung tatsächlich "gemauschelt" wurde...
Zusammenfassend lässt sich sagen, es bleibt spannend
PS: Ich muss zugeben, dass der § 265a StGB natürlich eher beim CS greift, denn hier wurde natürlich nicht der Anbieter um seine Einnahmen geprellt (da er ja gar keine Erhebt), da hab ich mich deutlich verrant...
Zusammenfassend lässt sich sagen, es bleibt spannend
PS: Ich muss zugeben, dass der § 265a StGB natürlich eher beim CS greift, denn hier wurde natürlich nicht der Anbieter um seine Einnahmen geprellt (da er ja gar keine Erhebt), da hab ich mich deutlich verrant...
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Bedanken stellt entgegen weitläufiger Meinung keinen Tatbestand nach § 223 StGB dar
W-LAN (WiFi)
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Bedanken stellt entgegen weitläufiger Meinung keinen Tatbestand nach § 223 StGB dar
W-LAN (WiFi)
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