Abmahnung wegen Stream angucken....

    • Mal sehen, welche Sichtweise sich letztendlich durchsetzt, denn Tauschbörse hin, Tauschbörse her, der § 265a StGB unterscheidet dort nicht, ob der durchaus interessante Ansatz der Unwissenheit greift (Stichwort: Unwissenheit schütz vor Strafe nicht) und ob bei der IP-Ermittlung tatsächlich "gemauschelt" wurde...
      Zusammenfassend lässt sich sagen, es bleibt spannend

      PS: Ich muss zugeben, dass der § 265a StGB natürlich eher beim CS greift, denn hier wurde natürlich nicht der Anbieter um seine Einnahmen geprellt (da er ja gar keine Erhebt), da hab ich mich deutlich verrant...
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      Bedanken stellt entgegen weitläufiger Meinung keinen Tatbestand nach § 223 StGB dar
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    • Wenn das weniger Fälle gewesen wären, dann wären wie üblich die Leute zur Zahlung verdonnert wurden.
      Das ein Gericht NICHT jeden Fall einzeln prüft, ist ein Skandal.

      Krumme Dinger sind da 100% gelaufen um die Ips zu bekommen, eher zu generieren.
      Hoffentlich tut sich nun endlich was ändern, denn bei Tauschbörsen oder anderes Sachen wird genauso betrogen um an Ip zu kommen.
      Die nächste Koalition will (in Städten Bundesweit) Wlan für jedermann, also bei der Rechtslage wer soll so sein Wlan freiwillig hergeben?

      PS. Wegen LTE bleibt auch spannend, Telekom wurde abgemahnt die Drossel zu lassen, Vodafone bekommt bald Abmahnung.

      EDIT: hier die 3 PDFs irre was da abgeht: abmahnhelfer.de/redtube-abmahn…kuenftsbeschluesse-online
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    • Porno-Streaming: Erste Details zur riesigen Redtube-Abmahnwelle

      Die Abmahnwelle zu angeblich rechtswidrigem Streaming-Konsum auf dem Pornovideo-Portal Redtube nimmt riesige Ausmaße an. Viele Anwaltskanzleien, die sich auf die Abwehr solcher Vorwürfe spezialisiert haben, berichten von nicht stillstehenden Telefonen. Rechtsanwalt Christian Solmecke sprach gegenüber heise online am heutigen Dienstag von bislang etwa 700 Telefonaten in der Sache: "Ich kann jetzt schon sagen, dass es in Deutschland so eine konzentrierte Abmahnaktion noch nicht gegeben hat."

      Im Windschatten der Abmahnwelle wurden nun sogar kriminelle Trittbrettfahrer aktiv: Derzeit prasselt eine große Spam-Welle auf Nutzer-Postfächer ein. Inhalt ist eine persönlich adressierte Abmahnung, vorgeblich von der real abmahnenden Kanzlei Urmann + Collegen (U+C). Im ZIP-Anhang sollen sich "Beweisdaten sowie die Bankdaten" befinden. Achtung: Natürlich handelt es sich um den Versuch, verunsicherte Nutzer zum Öffnen dieses Anhangs zu bewegen, hinter dem sich Windows-Schadsoftware verbirgt.

      Die in Wahrheit abmahnende Kanzlei U+C sowie deren Mandantin, die The Archive AG, schweigen bislang zu allen sich stellenden Fragen. Viele Abgemahnte schwören Stein und Bein, noch nie Redtube.com besucht zu haben. Nicht nur sie fragen sich nun, wie U+C an ihre Adressen gekommen ist. Fest steht bislang, dass sämtliche zivilrechtlichen Auskunftsanträge in dieser Sache beim Landgericht (LG) Köln nicht von der Kanzlei U+C, sondern vom Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian gestellt wurden. Rechtsanwalt Johannes von Rüden ist es gelungen, per Akteneinsicht an einen solchen Antrag sowie den zugehörigen LG-Beschluss zu gelangen und die Dokumente zu veröffentlichen.

      In dem Antrag wird der Begriff "Streaming" bis auf eine Ausnahme in anderem Zusammenhang konsequent vermieden, obwohl es sich beim Tatvorwurf eben genau um angeblich widerrechtlichen Streaming-Konsum geht. Stattdessen ist irreführend von Redtube als "Download-Portal" die Rede, und statt von Streaming-URLs von "Download-Links". Der Vorgang des Streamens von Videos wird – auch technisch falsch – als "unbefugtes Herunterladen" umschrieben.

      Die Ermittlung der Täter-IP-Adressen habe auf "üblichen und gebräuchlichen Internet-Technologien" beruht, heißt es. Genau wie bei P2P-Ermittlungen ist ständig von "Hash-Werten" die Rede, und von Dateien, die "zur Probe heruntergeladen werden". Bei oberflächlichem Lesen könnte der Eindruck entstehen, es handle sich hier um einen Antrag auf Herausgabe auf Tauschbörsennutzer, wie er beim LG Köln monatlich zu Hunderten eingeht. Auf eine Anfrage von heise online zu den Formulierungen verweigerte Rechtsanwalt Sebastian mit Hinweis auf seine Schweigepflicht jede Auskunft.

      Die Vermutung drängt sich auf, dass Rechtsanwalt Sebastian beziehungsweise seine Mandantin The Archive AG die Zivilkammern des LG Köln übertölpen wollte. Hätten die Richter den Begriff Streaming gelesen, wäre ihnen wohl gleich aufgefallen, dass es sich hier um einen juristisch umstrittenen Tatvorwurf handelt. So aber sind tatsächlich 62 der 89 gestellten Anträge durchgewunken worden, und zwar wegen "unbefugtem öffentlichen Zugänglichmachen über eine sogenannte Tauschbörse", also wegen einer Tat, die im Antrag nicht erwähnt, aber suggeriert war. Einigen Kammern des LG Köln muss der Übertölpelungsversuch aufgefallen sein, denn immerhin 27 Anträge wurden zurückgewiesen.

      Wer von einer Abmahnung betroffen ist, kann auch jetzt noch Beschwerde gegen die LG-Entscheidungen beim Oberlandesgericht Köln einlegen. Zwar sieht der einschlägige Paragraf 101, Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vor, dass eine Beschwerde nur bis zu zwei Wochen nach Erlass möglich ist. Diese Einschränkung hat der Bundesgerichtshof (BGH) aber Ende 2012 mit einer Grundsatzentscheidung wieder aufgehoben. Ob es dem Rechteinhaber mit einer erfolgreichen Beschwerde auch erschwert werden würde, eine Klage zu führen, ist allerdings unklar.

      Noch immer wird im Web darüber spekuliert, wie die Schweizer The Archive AG überhaupt IP-Adressen von Streaming-Konsumenten bei Redtube protokollieren konnte. Es verdichten sich die Hinweise, dass schlicht der Tracking-Service von Redtube für Werbepartner, die Bannerplatz auf dem Portal kaufen können, genutzt wurde. Dieser liefert nämlich dem ausliefernden Ad-Server unanonymisierte IP-Adresse sowie die genau URL des Abrufs. Außerdem könnte IP-Traffic deutscher Nutzer über den Dienst Traffic-Holder gezielt infiltrierten Seiten zugeführt worden sein. Darauf deuten Seitenaufrufe hin, die betroffene Nutzer in ihrer Browser-Historie gefunden haben. Der genaue Mechanismus ist allerdings noch im Dunkeln.

      In den Anträgen von Rechtanwalt Sebastian ist die Rede davon, dass eine Software namens "GLADII 1.1.3" des Unternehmens "itGuards Inc." für die Erfassung der Täter-IP-Adressen zuständig gewesen sein soll. Die Beschreibung der Funktionsweise dieser Software wirkt abstrus und beschreibt nicht, wie es funktioniert haben könnte. Ein Mitarbeiter von itGuards versichert stattdessen eidesstattlich, dass schon alles mit rechten Dingen und "fehlerfrei" zugegangen sei.

      Unterdessen mehren sich die Anzeichen, dass die Abmahnungen nicht nur inhaltlich, sondern auch formalrechtlich kaum zu halten sein dürften. Rechtsanwalt Thomas Stadler weist auf handwerkliche Mängel hin: Die Abmahnung beachte die neuen Vorgaben nach Paragraf 97a Abs. 2 UrhG nicht ausreichend. Demnach muss der Abgemahnte im Text klar darauf hingewiesen werden, falls die vorgeschlagene Unterlassungserklärung über die beanstandete Urheberrechtsverletzung hinausgeht. Dies hat die Kanzlei U+C versäumt, deshalb seien die Abmahnungen komplett unwirksam, so Stadler. Darüber hinaus könnten sich Betroffene sogar eventuell entstandene Anwaltskosten zur Abwehr gemäß Abs. 4 des Paragrafen bei The Archive AG wieder zurückholen.

      Quelle: heise.de
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    • elan@work schrieb:

      Im Windschatten der Abmahnwelle wurden nun sogar kriminelle Trittbrettfahrer aktiv: Derzeit prasselt eine große Spam-Welle auf Nutzer-Postfächer ein. Inhalt ist eine persönlich adressierte Abmahnung, vorgeblich von der real abmahnenden Kanzlei Urmann + Collegen (U+C).
      Sehr, sehr geil, mich hat so ein Ding erreicht:

      "Folgende Daten konnten seitens beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:

      Datum/Uhrzeit: 23.12.2013 23:25:56"

      Das nenn ich aber mal vorausschauend ...
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    • Interessant was auf chip.de dazu steht:

      "Fakt ist jedenfalls, dass die Auskunftsbeschlüsse
      aufgrund eines falschen Sachverhalts erlassen worden sind." Leider
      profitieren die betroffenen Nutzer davon aber zunächst nicht: "Für die
      Nutzer ist dies jedoch nur ein Pyrrhussieg. Denn selbst eine rechtlich
      nicht einwandfrei erlangte Auskunft kann vor Gericht verwendet werden.
      Für die Zukunft wird das allerdings bedeuten, dass dieser
      Abmahn-Maschinerie ein Riegel vorgeschoben wird."
      Wenn die Polizei - nennen wir es mal "rechtlich nicht einwandfreie" - Beweise für Straftaten erhält darf sie diese nicht vor Gericht verwenden, eben weil sie nicht rechtmäßig einwandfrei erlangt worden sind. Ein gerissener Anwalt darf aber "erschlichene" Auskünfte für ein weiteres Vorgehen vor Gericht verwenden???

      Die Bananenrepublik läßt grüssen!



      Was sind 1000 Anwälte auf dem Grund des Meeres??



      ...ein guter Anfang :D


      P.S. War gestern Abend live dabei als ein Freund die Mail von U+C auf sein Smartphone bekam, da hat er nicht schlecht gestaunt und wollte gleich mal seinen Nachwuchs ins Gebet nehmen... :P
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    • FSC830 schrieb:

      P.S. War gestern Abend live dabei als ein Freund die Mail von U+C auf sein Smartphone bekam, da hat er nicht schlecht gestaunt und wollte gleich mal seinen Nachwuchs ins Gebet nehmen...

      U+C verschickt Briefe, die Mails kommen von Trittbrettfahrern die sich als U+C ausgeben. GMX sortiert die Mails gleich in den Spamverdachtordner.
      "Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten."
      (John F. Kennedy)

      Brave Mädchen kommen in den Himmel, böse überall hin

    • Abmahnungen wegen Redtube-Porno-Streaming: erste juristische Gegenwehr

      Während die juristische Debatte zur Rechtmäßigkeit der Redtube-Abmahnungen in vollem Gange ist, läuft nun die Gegenwehr an. Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Werdermann/von Rüden hat Strafantrag gestellt. Die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelt nun gegen den Rechtsanwalt Daniel Sebastian, der am Landgericht Köln mit irreführend formulierten Anträgen zivilrechtliche Auskunft zu Anschlussinhabern bei der Deutschen Telekom erwirkt hatte. Mit diesen herausgegebenen Bestandsdaten operierte dann die Abmahnkanzlei U+C. Ebenfalls im Visier der Strafverfolger befindet sich ein Mitarbeiter der Firma itGuards Inc., der in Sebastians Anträgen eidesstattlich versichert hatte, die vermeintlichen Urheberrechtsvergehen fehlerfrei dokumentiert zu haben.

      Am gestrigen Dienstag wurde außerdem die erste negative Feststellungklage eingereicht, mit der ein Abgemahnter sich zur Wehr setzt. Rechtsanwalt Alexander Hufendiek aus Essen hat die Klage vor dem Amtsgericht Potsdam erhoben. Ziel sei es, "gerichtlich feststellen zu lassen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat." Außerdem will Hufendiek nach eigenen Angaben geklärt haben, "wie die Abmahner an die Daten des Betroffenen gelangt sind".

      Das Landgericht Köln hat mittlerweile mit einer Stellungnahme auf kursierende Vorwürfe reagiert, es prüfe die Anträge auf zivilrechtliche Auskunft bei Verdacht auf Urheberrechtsverstöße nicht ausreichend. Die Anträge von Rechtsanwalt Sebastian seien insgesamt von 16 verschiedenen Zivilkammern des Gerichts bearbeitet worden. Eine einheitliche Rechtsprechung innerhalb des Landgerichts existiere nicht. Mit der Entscheidung über die Auskunftsanträge sei keine Aussage darüber verbunden, ob der Anschlussinhaber, dem eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war, selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat und ob die Abmahnung hinsichtlich der Höhe berechtigt ist. Gegenüber heise online betonte Gerichssprecher Dr. Christian Hoppe allerdings, dass die Berichterstattung zu den Redtube-Abmahnungen künftig sicherlich zu "einem genaueren Hinsehen" führen werde.

      Noch immer ist nicht klar, wie die Abmahner die IP-Adressen von Nutzern ermittelt haben. Im Raum steht auch der Verdacht, es habe eine Zusammenarbeit mit dem Porno-Portal Redtube gegeben. Glaubt man Xbiz, einem News-Portal für die Erotik-Branche, hat Redtube-Betreiber MindGeek eine Zusammenarbeit mit den Abmahnern weit von sich gewiesen. Man habe niemals IP-Adressen von Portalbesuchern an Dritte weitergegeben. Man nehme die Vorwürfe aber ernst und untersuche nun selbst, wie der Vorgang der IP-Protokollierung abgelaufen sein könnte, zitiert Xbiz das Unternehmen.

      Quelle: heise.de
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    • tageschau berichtet tagesschau.de/multimedia/video/video1358446.html

      Diese Abmahnwelle war erst der Anfang“

      Kollege Urmann:“Hier ging es doch um Progessive Downloading..... wbs-law.de/abmahnung-fileshari…ar-erst-der-anfang-49126/
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    • no_spam_for_me schrieb:

      elan@work schrieb:

      Im Windschatten der Abmahnwelle wurden nun sogar kriminelle Trittbrettfahrer aktiv: Derzeit prasselt eine große Spam-Welle auf Nutzer-Postfächer ein. Inhalt ist eine persönlich adressierte Abmahnung, vorgeblich von der real abmahnenden Kanzlei Urmann + Collegen (U+C).
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      "Folgende Daten konnten seitens beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:

      Datum/Uhrzeit: 23.12.2013 23:25:56"

      Das nenn ich aber mal vorausschauend ...

      zeini schrieb:

      :lol:
      Jetzt siehste, dass die sogar besser als NSA sind. Die wissen schon jetzt was du am Tage vor Allerheiligen machst.
      Wo ist denn am 24.12.2013 Allerheiligen??? :P :P :P
      Bei uns heisst das immer noch Heiligabend. 8)

      Oder sind die Ihrer Zeit soweit voraus das der 24.12. nach Allerheiligen umbenannt wird... :rofl:

      Gruss
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    • Da hast DU recht
      NEIN, NEIN, BLOS NICHT IGNORIEREN
      Auf jeden Fall, wenn man nicht der leiben Ruhe wegen den 250,- nachkommen will, fristgerecht Widersprechen, denn ansonsten läuft man evtl. Gefahr, das Ding stillschweigend anzuerkennen.

      Bei einer unbegründeten Mahnung kann man die Auflaufen lassen, hier aber nicht, denn dort muss die Gegenseite im Mahnverfahren, in dem man dann Widerspricht, die Rechtmäßigkeit der Forderung ja nachweisen (selbst das kann merkwürdige Stielblüten treiben)...
      .
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    • Ganz so ist es aber meines Wissens nicht (ich bin kein Jurist):
      Wenn mir irgendein Anwalt (oder Kanzlei) ein dubioses Schriftstück mit Aufforderung zur Zahlung und Abgabe einer UE zusendet bin ich erst mal zu gar nichts verpflichtet, dadurch entsteht auch kein "Anerkennen" der Forderung.
      Wenn anschliessend jedoch ein Mahnverfahren in die Wege geleitet wird und man einen Mahnbescheid erhält dann(!!) muss man tätig werden und mind. Widerspruch einlegen, denn Gerichte stellen Mahnbescheide aus ohne zu prüfen ob diese begründet sind oder nicht! Und auch bei einem unbegründeten Mahnbescheid muss man das tun.

      Abgesehen davon gilt die Regel "Stillhalten gilt als Einverständnis" (salopp formuliert) m.W. auch nur im geschäftlichen Umgang zwischen Voll-Kaufleuten, jedoch nicht bei Privatpersonen.

      Aber diese Diskussion sollte man lieber in ein juristischen Forum verlagern :D .

      Gruss
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    • Porno-Streaming: Redtube-Massenabmahner Urmann rechtfertigt Vorgehen

      Zu den Massenabmahnungen wegen angeblich widerrechtlichem Videostream-Konsum auf der Porno-Plattform Redtube hat sich nun die abmahnende Kanzlei Urmann+Collegen (U+C) selbst zu Wort gemeldet. In einer Pressemitteilung besteht die Kanzlei darauf, dass bei der Ermittlung der nun abgemahnten Anschlussinhaber alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Aus den von Rechtsanwalt Daniel Sebastian gestellten Anträgen auf zivilrechtliche Auskunft bei der Telekom sei "klar ersichtlich, dass es sich bei den Rechtsverletzungen nicht um ein Anbieten in Tauschbörsen handelt."

      Benachrichtigung

      Die "rechtliche Unbedenklichkeit des Verfahrens zur Erfassung der IP-Adressen" sei unter Bezugnahme auf ein Gutachten glaubhaft gemacht worden. Nach wie vor behauptet U+C, Videostreaming sei eine "Vervielfältigung" gemäß Paragraf 16 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), gleichwohl ist diese juristische Ansicht zumindest umstritten. Außerdem wiederholt die Kanzlei lediglich ihre Ansicht, nach der das Portal Redtube.com eine "offensichtlich illegale Quelle" sei und deshalb Urheberrechtsverletzungen vorlägen.

      Genau dies ist nach Paragraf 53 Abs.1 nötig, damit überhaupt Urheberrechtsverletzungen möglich sein können. Es mehren sich allerdings die Zweifel an der Einschätzung von U+C. Auf Redtube.com finden sich ausführliche Hinweise zum Urheberrecht, insbesondere für Rechteinhaber. Denen wird, wie in den USA – beispielsweise auch bei Youtube – üblich, mit einem Web-Formular die Möglichkeit gegeben, Urheberrechtsverletzungen zu melden.

      Dieses Verfahren entspricht dem Digital Millennium Copyright Act (DCMA), zu dem sich Redtube.com auf der Website vollumfänglich bekennt. Das Schweizer Unternehmen The Archive AG, für das U+C abmahnt, hätte also die übliche und in aller Regel funktionierende Vorgehensweise für Rechteinhaber wählen können und via DCMA-Eingabe angeblich widerrechtlich eingestellte Videos entfernen lassen können. So hätte man im übrigen weitere angebliche Rechtsverletzungen wesentlich effektiver vermeiden können als über Abmahnungen, die Monate später zugestellt werden.

      Plaudernder Massenabmahner

      Unterdessen veröffentlichte Rechtsanwalt Christian Solmecke Zitate aus einem Telefonat mit Abmahnanwalt Thomas Urmann von U+C. Urmann wies demnach von sich, dass die Abmahnwelle seine Idee gewesen sei. "Vielmehr sei Rechtsanwalt Daniel Sebastian zusammen mit den von ihm erwirkten Auskunftsbeschlüssen und den dahinter stehenden tausenden IP-Adressen auf die Kanzlei U+C vor zwei Wochen zugekommen und habe um Unterstützung gebeten", schreibt Solmecke.

      Urmann habe gesagt, man habe unbedingt noch vor Weihnachten mit den Abmahnungen raus wollen. Am längsten habe es laut Urmann gedauert, "die tausende Briefumschläge mit spezieller Falz für die entsprechenden Druckstraßen zum Versenden der Post zu besorgen".

      Gegenüber Solmecke hat Urmann erklärt, dass die für die Antrag auf Bestandsdatenauskunft zuständigen Richter des Landgerichts Köln "in einigen Verfahren noch Gutachten angefordert und sich den Sachverhalt näher erklären haben lassen". Erst danach habe die Kammer die Auskunft gestattet.

      Solmecke schließt daraus: "Sollte diese Aussage des Kollegen Urmann wirklich wahr sein, dann spricht das dafür, dass einige Kölner Richter nach kursorischer Prüfung das hier vorliegende Streaming tatsächlich als illegal angesehen haben." Bei der Frage, wie denn die IP-Adressen der angeblichen Urheberrechtsverletzer ermittelt worden seien, habe sich Urmann auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen.

      Quelle: heise.de
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    • FSC830 schrieb:

      Ganz so ist es aber meines Wissens nicht (ich bin kein Jurist):
      Wenn mir irgendein Anwalt (oder Kanzlei) ein dubioses Schriftstück mit Aufforderung zur Zahlung und Abgabe einer UE zusendet bin ich erst mal zu gar nichts verpflichtet, dadurch entsteht auch kein "Anerkennen" der Forderung.

      Da scheint es auch unterschiedliche ?empfohlene? Strategin zu geben, aber durchaus Einigkeit, das gehandelt werden soll (nur wann und wie eben nicht einheitlich), somit lohnt sich eine eigene "Vorfeldrecherche" via google....
      google.de/search?q=abmahnung+widerspruch+urheberrecht
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    • Porno-Abmahnungen: Indizienkette zur IP-Adressen-Ermittlung verdichtet sich

      Allmählich fügen sich die einzelnen Informationen zur Streaming-Abmahnwelle um Porno-Abrufe beim Portal Redtube.com zu einem Bild. Nicht endgültig geklärt ist aber, wie der Rechteinhaber The Archive die IP-Adressen der Abgemahnten ermittelt hat. Ein Gutachten zur angeblich verwendeten Ermittlungssoftware "GLADII 1.1.3" liegt zwar in Auszügen vor, ist aber wenig erhellend. Die an der Abmahnwelle Beteiligten schweigen sich zu diesem Thema aus. Viele Indizien sprechen nun für eine Vorgehensweise, die in den strafrechtlich relevanten Bereich reicht und zumindest den Verdacht auf Computerbetrug in gewerblichem Ausmaß nahelegt.

      In Foren meldeten sich Abgemahnte, die ihre Browser-Historien nach Aufrufen von Redtube.com zum Zeitpunkt durchforsteten, an dem laut Abmahnung der Abruf des Pornovideos stattgefunden haben soll. Dabei fiel auf, dass unmittelbar vor dem Abruf ein Zugriff auf trafficholder.com verzeichnet war. Von dort aus ging es offenbar per automatischer Weiterleitung zur Domain retdube.net. Hier ein Beispiel:

      h++p://hit.trafficholder.com/transfer.php?http://49655.movfile.net
      h++p://49655.movfile.net/
      h++p://49655.retdube.net/

      Was ist hier abgelaufen? Der Browser wurde von irgendwoher zu trafficholder.com weitergeleitet. Dort sorgte der Aufruf des Skripts transfer.php mit dem Parameter h++p://49655.movfile.net dafür, dass direkt zur Seite 49655.movfile.net weitergeleitet wurde, von dort aus zu 49655.retdube.net. Auf retdube.net befand sich schließlich eine Weiterleitung zu Redtube.com.

      Es spricht vieles dafür, dass hier beispielhaft der Ablauf des IP-Loggings für die Abmahnwelle dokumentiert ist. Trafficholder.com ist ein sogenannter Adult-Traffic-Broker. Er zieht Seitenaufrufe gegen Bezahlung zu seinem Redirect-Dienst und lässt sich umgekehrt dafür bezahlen, diese Seitenaufrufe zu einem anderen als dem vom Nutzer gewünschten Ziel weiterzuleiten. So können sich beispielsweise Pornobildchen-Portale ein Zubrot verdienen. Sie streuen Trafficholder-Redirects ein. Der Nutzer bekommt dann etwa beim Klick auf ein Thumbnail anstatt der großen Version des Bildes eine ganz andere Seite angezeigt.

      Trafficholder verkauft diese Zwangsumleitungen ohne Wissen und Wollen des Nutzers für knapp 3 US-Dollar pro Tausend. Der Clou dabei: Trafficholder arbeitet mit Geolokalisation. Es ist also zum Beispiel möglich, 10.000 von Pornoseiten umgeleitete Zugriffe deutscher IP-Adressen für unter 30 US-Dollar für eine bestimmte Ziel-URL zu kaufen. Im vorliegenden Fall wurde offensichtlich der URL 49655.movfile.net gezielt deutscher Traffic zugeführt.

      Die Domains movfile.net und retdube.net wurden am 22. Juli 2013 anonym registriert. Die in den Abmahnungen genannten Tatzeitpunkte begannen zwei Tage später, am 24. Juli. Die Ziffernfolge vor dem Domainnamen entspricht jeweils der ID eines abgemahnten Redtube-Streams. retdube.net fungierte in dieser Kette also wohl als eine Art Proxy, dem Traffic unwissender Nutzer zugeführt wurde. Auf diesem Proxy, so ist anzunehmen, dürften die "Ermittler" IP-Adressen geloggt haben, bevor sie den Traffic zu den Original-Redtube.com-Seiten mit dem Stream weitergeleitet haben. Im Webseiten-Archiv archive.org ließ sich der Redirect im Quelltext der Seiten bis zum heutigen Freitag Nachmittag teilweise noch nachvollziehen. Mittlerweile hat archive.org die gespeicherten Seiten aus unbekannten Gründen gelöscht.

      Sollte es wie beschrieben abgelaufen sein, würde das bedeuten: Die Rechteinhaber oder deren "Ermittler" haben gezielt deutschen Traffic über Trafficholder zu ihren Fake-Proxy-Seiten geleitet, dort die IP-Adressen erfasst und dann die nichts ahnenden Nutzer zu Redtube.com weitergleitet. Damit hätten sie die behaupteten Urheberrechtsverletzungen ohne aktives Mitwirken der Abgemahnten selbst generiert. Auf die beschriebene Weise hätten sie anders als behauptet keine Möglichkeit gehabt, einen Abruf des Pornostreams beweissicher zu dokumentieren.

      Ein findiger Leser hat eine Recherche angestellt, die diese Vermutung zur Vorgehensweise untermauert. Er untersuchte die Abrufzahlen zu den abgemahnten Redtube-Videos. Dazu bediente er sich gespeicherter Zählerstände auf den entsprechenden Redtube-Seiten, beispielsweise aus dem Google-Cache oder von archive.org. "Dies reichte aus, um zum einen die Höhe der durchschnittlichen monatlichen Aufrufe bis Juli 2013, sowie den letzen Wert vor Bekanntwerden der URLs durch die Berichterstattung ab dem 6. Dezember festzustellen", erklärte er. heise online bestätigt anhand eigener Abrufe der Archive die Plausibilität seiner Darstellung. Deshalb veröffentlichen wir an dieser Stelle die selbsterklärende Infografik, die der Leser erstellt hat.

      Quelle: heise.de
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