Der hessische und nordrhein-westfälische Kabelnetzer Unitymedia, der zum US-Riesen Liberty Global gehört, ist mit einem juristisch umstrittenen Werbeslogan endgültig gescheitert. Das Unternehmen warb damit, die von ihnen angebotenen Internet-Verbindungen seien "doppelt so schnell wie normales DSL".

Auf Antrag eines Konkurrenzanbieters hatte das Landgericht Köln diese Werbung per Einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt, das Oberlandesgericht Köln bestätigte mit zwei Urteilen vom 16. Dezember (Az. 6 U 146/11 und 6 U 150/11) die Entscheidungen des Landgerichts, weil der Werbeslogan nach Auffassung der Richter in mehrfacher Hinsicht irreführend ist.
Zum einen ergebe sich erst aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote, dass Unitymedia unter "normalem" DSL eine Datenübertragungsrate beim Download von 16 MBit/s verstehe und mit der Angabe "doppelt so schnell" daher eine Übertragungsrate von 32.000 KBit/s meine, hieß es beim OLG Köln. Tatsächlich werden jedoch von den Konkurrenten auch Anschlüsse mit weit höheren Übertragungsraten angeboten, so dass der Netzbetreiber mit seinem eigenen Angebot nicht zwangsläufig doppelt so schnell ist. Beim Upload von Daten bleibt das Angebot von Unitymedia mit einer mageren Geschwindigkeit von nur einem Mbit/s sogar weit hinter den Tarifen des Klägers zurück, der seinen Kunden bis zu 10 MBit/s bereit stellt.
Drittens, so die Richter, erwecke das Angebot einer doppelt schnellen DSL-Verbindung in der konkret veröffentlichten Fassung den falschen Eindruck, dass es hierfür auf weitere Faktoren, wie etwa die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung, gar nicht ankomme, sondern der Kunde nach einem Anbieterwechsel auf jeden Fall schneller surfen könne als beim vorherigen Anbieter. Gegen die beiden Urteile ist kein Rechtsmittel möglich, Unitymedia darf den Slogan auch künftig nicht mehr einsetzen und muss alle entsprechenden Werbemittel vernichten.
Quelle: satundkabel.de

Auf Antrag eines Konkurrenzanbieters hatte das Landgericht Köln diese Werbung per Einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt, das Oberlandesgericht Köln bestätigte mit zwei Urteilen vom 16. Dezember (Az. 6 U 146/11 und 6 U 150/11) die Entscheidungen des Landgerichts, weil der Werbeslogan nach Auffassung der Richter in mehrfacher Hinsicht irreführend ist.
Zum einen ergebe sich erst aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote, dass Unitymedia unter "normalem" DSL eine Datenübertragungsrate beim Download von 16 MBit/s verstehe und mit der Angabe "doppelt so schnell" daher eine Übertragungsrate von 32.000 KBit/s meine, hieß es beim OLG Köln. Tatsächlich werden jedoch von den Konkurrenten auch Anschlüsse mit weit höheren Übertragungsraten angeboten, so dass der Netzbetreiber mit seinem eigenen Angebot nicht zwangsläufig doppelt so schnell ist. Beim Upload von Daten bleibt das Angebot von Unitymedia mit einer mageren Geschwindigkeit von nur einem Mbit/s sogar weit hinter den Tarifen des Klägers zurück, der seinen Kunden bis zu 10 MBit/s bereit stellt.
Drittens, so die Richter, erwecke das Angebot einer doppelt schnellen DSL-Verbindung in der konkret veröffentlichten Fassung den falschen Eindruck, dass es hierfür auf weitere Faktoren, wie etwa die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung, gar nicht ankomme, sondern der Kunde nach einem Anbieterwechsel auf jeden Fall schneller surfen könne als beim vorherigen Anbieter. Gegen die beiden Urteile ist kein Rechtsmittel möglich, Unitymedia darf den Slogan auch künftig nicht mehr einsetzen und muss alle entsprechenden Werbemittel vernichten.
Quelle: satundkabel.de
:D Humor ist wenn man trotzdem lacht! :D
I Cui honorem, honorem
Besser der Arsch leidet Frost, als der Hals Durst (Martin Luther)
"E Ola Mau Ka 'Olelo Hawai'i"