Urheber muss Weitergabe von Pay-TV-Paketen zustimmen

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    • Urheber muss Weitergabe von Pay-TV-Paketen zustimmen

      Die Durchreichung von Programmpaketen an eine andere Pay-TV-Plattform macht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs möglicherweise die erneute Einholung einer Genehmigung der jeweiligen Urheber erforderlich.

      Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Niilo Jääskinen, hat am 17. März zum Verfahren zwischen Airfield NV, besser bekannt unter der Marke TV Vlaanderen, und zwei belgischen Verwertungsgesellschaften seine Schlussanträge gestellt, in denen er dem EuGH empfiehlt, im Sinne der Verwertungsgesellschaften zu entscheiden.

      Streitpunkt ist, ob die Zusammenstellung von Programmen zu einem Programmbouquet, die Airfield zusammen mit Canal Digitaal vornimmt, eine erneute öffentliche Wiedergabe ist, die die Zustimmung der Sendeunternehmen beziehungsweise der entsprechenden Verwertungsgesellschaften erfordert. Das berichtet der Mediendienst DIGITAL INSIDER in seiner aktuellen Ausgabe.

      Auf Basis der sogenannten Satellitenrichtlinie (93/83 EWG) argumentiert Jääskinen, dass aufgrund der vom Sat-Bouquetanbieter vorgenommenen technischen Maßnahmen wie Codierung, Multiplex oder Kompression die Übertragungskette dergestalt unterbrochen werde, dass entsprechende Urheber- und Leistungsschutzrechte von Airfield eingeholt werden müssten. Der Bouquetanbieter ist hingegen der Auffassung, dass es sich um normale technische Verfahren handele, da weder der Inhalt noch die Sendezeit durch diese Maßnahmen verändert würden.

      Aus Jääskinens Sicht muss das Sendeunternehmen aber eben wegen dieser Verfahren technische Anpassungen des Signals vornehmen, zum Beispiel weil monatlich die Verschlüsselungscodes gewechselt würden. Die Codierung wird sowohl von Airfield als auch von den Sendeunternehmen vorgenommen. Damit der Abonnent alle im Bouquet verbreiteten Programme empfangen kann, müssen stets die gleichen Codes verwendet werden, die Airfield vorschreibt. Jääskinen kommt zu dem Schluss, dass es sich deshalb um eine erneute öffentliche Wiedergabe handelt. Das Verfahren geht nun zurück an die belgischen Richter, die zu entscheiden haben.

      Quelle: digitalfernsehen.de
      :D Humor ist wenn man trotzdem lacht! :D
      I Cui honorem, honorem
      Besser der Arsch leidet Frost, als der Hals Durst (Martin Luther)
      "E Ola Mau Ka 'Olelo Hawai'i"

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