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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sogenanntes Cardsharing im Pay-TV-Bereich
keinen Computerbetrug nach Paragraf 263a Strafgesetzbuch darstellt.
Damit korrigiert der BGH die bisherige Rechtsprechung mehrerer unterer Instanzen.
keinen Computerbetrug nach Paragraf 263a Strafgesetzbuch darstellt.
Damit korrigiert der BGH die bisherige Rechtsprechung mehrerer unterer Instanzen.
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