Verwaltungsgericht Bremen weist Klagen gegen Rundfunkbeitrag ab

    • Verwaltungsgericht Bremen weist Klagen gegen Rundfunkbeitrag ab

      Das Verwaltungsgericht Bremen hat zwei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag für Privathaushalte abgewiesen. Grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen die Regelungen des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestehen nach Überzeugung der 2. Kammer nicht.

      Privathaushalte sind mit ihren Klagen gegen den neuen Rundfunkbeitrag vor dem Verwaltungsgericht Bremen abgeblitzt. Entgegen der Ansicht der Kläger handele es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im rechtlichen Sinne, teilt das Gericht am Mittwoch mit.

      Fast alle deutschen Haushalte verfügen über ein Fernsehgerät, ein Radio, einen internetfähigen Computer oder ein internetfähiges Mobiltelefon. Daher dürfe der Gesetzgeber die Erhebung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung knüpfen, auch wenn dabei in Einzelfällen Wohnungen erfasst werden, in denen es keine Rundfunkempfangsgeräte gebe.

      Geklagt hatten eine Frau, die ein Radio, aber keinen Fernseher in ihrer Wohnung betreibt, und ein Mann, der während längerer Auslandsreisen vom Rundfunkbeitrag befreit werden wollte. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Seit dem 1. Januar 2013 richtet sich die Abgabe nicht mehr nach Zahl und Art der Geräte, sondern wird pro Haushalt fällig. Ein Haushalt zahlt 17,98 Euro im Monat.

      Quelle: digitalfernsehen.de
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    • Mal unterstellt, das auf Verwaltungsgericht-Ebene ähnliche "Leuchten" wie auf Amtsgericht-Ebene sitzen (aus eigener Erfahrung, die dann zumindest auf Landgericht-Ebene wieder in Teilen in richtige Relation gesetzt wurde, aber immer noch der Gestallt in wesentlichen Teilen mal freundlich ausgedrückt "Fragwürdig" argumentiert (da werden Tatsachen und Lebensrealitäten der Art um 180° verdreht, das die vorgefasste Meinung damit dann frech begründet wird)), wundert mich das nicht und ich kann nicht verstehen, warum die 2 Parteien nicht die Klagen vor dem Bundesgerichtshof haben abwarten können...
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      Bedanken stellt entgegen weitläufiger Meinung keinen Tatbestand nach § 223 StGB dar
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