Wer auf seiner Arbeitsstelle gemobbt wird, kann rechtliche Schritte einleiten und unter Umständen auch Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber fordern. Der betroffene Mitarbeiter darf sich auch durchaus etwas Zeit lassen um über diesen Schritt nachzudenken, aber bitte nicht zu lange. Denn nach Ablauf von zwei Jahren muss der Arbeitgeber nicht mehr damit rechnen, belangt zu werden, dann ist der Anspruch des Arbeitnehmers tatsächlich verwirkt, so eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (vom 25. Juli 2013, Az.: 5 Sa 525/11).
Geklagt hatte der ehemalige Personalberater einer Firma, der Ende 2012 vor Gericht Klage auf Schmerzensgeld gegen seinen früheren Arbeitgeber einreichte. Zur Begründung führte er aus, er sei von seinem Vorgesetzten damals so stark gemobbt worden, dass er Jahr 2007 insgesamt 52 Tage, 2008 sogar 216 Tage und 2009 bis August durchgehend krankgeschrieben werden musste. Daraufhin sei das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Das Arbeitsgericht Nürnberg wies seine Klage ab, auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg scheiterte.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass etwaige Schmerzensgeldansprüche bereits verwirkt waren. Werde ein Recht über längere Zeit nicht ausgeübt, darf der Schuldner darauf vertrauen, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Wird der Schmerzensgeldanspruch erst zwei Jahre nach dem letzten angeblichen Mobbing geltend gemacht, ist die Erfüllung dem Arbeitgeber deshalb nicht mehr zuzumuten. Das Unternehmen habe nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass Erinnerungen an einzelne Äußerungen und Verhaltensweisen mit der Zeit verblassen.
Bei Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen Mobbings im Sinne des § 1 AGG gelten sogar besonders kurze Fristen: Hier müssen die Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. (gs) (Marzena Sicking) / (masi)
Quelle: heise.de
Geklagt hatte der ehemalige Personalberater einer Firma, der Ende 2012 vor Gericht Klage auf Schmerzensgeld gegen seinen früheren Arbeitgeber einreichte. Zur Begründung führte er aus, er sei von seinem Vorgesetzten damals so stark gemobbt worden, dass er Jahr 2007 insgesamt 52 Tage, 2008 sogar 216 Tage und 2009 bis August durchgehend krankgeschrieben werden musste. Daraufhin sei das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Das Arbeitsgericht Nürnberg wies seine Klage ab, auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg scheiterte.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass etwaige Schmerzensgeldansprüche bereits verwirkt waren. Werde ein Recht über längere Zeit nicht ausgeübt, darf der Schuldner darauf vertrauen, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Wird der Schmerzensgeldanspruch erst zwei Jahre nach dem letzten angeblichen Mobbing geltend gemacht, ist die Erfüllung dem Arbeitgeber deshalb nicht mehr zuzumuten. Das Unternehmen habe nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass Erinnerungen an einzelne Äußerungen und Verhaltensweisen mit der Zeit verblassen.
Bei Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen Mobbings im Sinne des § 1 AGG gelten sogar besonders kurze Fristen: Hier müssen die Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. (gs) (Marzena Sicking) / (masi)
Quelle: heise.de
:D Humor ist wenn man trotzdem lacht! :D
I Cui honorem, honorem
Besser der Arsch leidet Frost, als der Hals Durst (Martin Luther)
"E Ola Mau Ka 'Olelo Hawai'i"