Gericht legt Latte für Befreiung von ARD/ZDF-Rundfunkgebühr etwas tiefer

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    • Gericht legt Latte für Befreiung von ARD/ZDF-Rundfunkgebühr etwas tiefer

      Das Bundesverfassungsgericht macht es finanziell nicht auf Rosen gebetteten Menschen in Deutschland künftig einfacher, sich von der ARD/ZDF-Rundfunkgebühr teilweise befreien zu lassen. Gleich zwei Verfahren wurden im Sinne der Gebührenzahler entschieden.

      Zuschauer müssen demnach immer dann keine oder geringere Beiträge an die Öffentlich-Rechtlichen zahlen, wenn nach Abzug der Rundfunkgebühren weniger oder nur unwesentlich mehr Geld in der Haushaltskasse verbleibt als es das Existenzminimum vorsieht. Dieses Geld sei sinnvoller in Nahrung und Kleidung angelegt, heißt es indirekt in einer Mitteilung zum Urteil, die an dieser Stelle abrufbar ist.

      Die Richter stützten sich auf den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz, weil der Empfänger eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld II gegenüber eines Empfängers ohne Zuschlag in diesem Zusammenhang benachteiligt und schlechter gestellt ist. Mit anderen Worten: Ein Sozialleistungsempfänger genießt einen Vorteil, weil er auf den dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens nicht zurückgreifen muss, um einen Teil der Rundfunkgebühren zu entrichten.

      Eine Klägerin (Verfahren 1 BvR 665/10) und alleinerziehende Mutter hatte vor dem Verfassungsgericht moniert, dass ihr befristeter finanzieller Zuschlag zum Lebensunterhalt teilweise geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht eine Befreiung von den Rundfunkgebühr generell nur für diejenigen Empfänger von Sozialleistungen, die keinen solchen Zuschlag erhalten. Die zuständige Rundfunkanstalt lehnte daher die Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab.

      Der Beschwerdeführer in einem weiteren Verfahren (1 BvR 665/10) bezog Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über dem Existenzminimum lagen. Er konnte die Rundfunkgebühr deshalb nicht vollständig aufbringen, ohne seine finanziellen Reserven anzugreifen, die der Gesetzgeber aus gutem Grund schützt. Auch hier wollte die Rundfunkanstalt eine Befreiung gleichwohl nicht anerkennen.

      Zu Unrecht, meinen die Verfassungsrichter. In beiden Fällen sei eine Ungleichbehandlung nicht aus dem Gesichtspunkt der "Verwaltungspraktikabilität" gerechtfertigt, hieß es in der Mitteilung. Die Juristen schrieben den Rundfunkanstalten hinter die Ohren, dass sich die Befreiungen auch ohne erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten durchführen lassen. Denn die öffentlich-rechtlichen Sender könnten anhand des Bescheides über die Bewilligung der Sozialleistungen ohne eigene Einkommensermittlung und ohne großen Berechnungsaufwand eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Höhe erteilen, in der die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen. Genau dafür ist eine Härtefallregelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehen.

      Ergo: ARD und ZDF müssen künftig darauf achten, das eingeforderte Entgelt variabel anzupassen, wenn einem finanziell schlechter gestellten Bürger der monatliche Beitrag für Radio und Fernsehen abgeknöpft wird. Für die Rundfunkanstalten und die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bedeutet das Urteil einen erheblichen Mehraufwand beim Einzug des monatlichen Obulus'.

      Quelle: satundkabel.de
      :D Humor ist wenn man trotzdem lacht! :D
      I Cui honorem, honorem
      Besser der Arsch leidet Frost, als der Hals Durst (Martin Luther)
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