Streit um ORF3-Auflagen: Freiwillige Selbstbeschränkung als Lösung

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    • Streit um ORF3-Auflagen: Freiwillige Selbstbeschränkung als Lösung

      In die Auseinadersetzung zwischen dem Österreichischen Rundfunk (ORF) und der Bundeswettbewerbshörde (BWB) wegen Auflagen für den neuen Spartenkanal ORF3 ist offenbar Bewegung gekommen.

      Wie die Nachrichtenagentur APA am Montag berichtete, sei man sich bei den Auflagen aus inhaltlicher Sicht einig. Unter anderem sehe ein Lösungsansatz eine freiwillige Selbstbeschränkung des öffentlich-rechtlichen Senders mit weniger Werbung und dem Namenszusatz "Kultur und Information" vor.

      Dem Bericht zufolge will der ORF ebenfalls fiktionale Programminhalte reduzieren und auf Werbung für ORF3 in anderen Kanälen verzichten. Die Dauer der freiwilligen Selbstbeschränkung sei befristet auf maximal fünf Jahre.

      Weitere Einschränkung: Der ORF müsse sich verpflichten, zumindest in der Anfangsphase auf offensive Werbeversuche für den dritten Senderplatz in der Kanalbelegung für ORF3 zu verzichten, hieß es. Damit würde man den Privatsendern entgegenkommen, die im neuen Spartenkanal eine zusätzliche Konkurrenz sehen.

      Wie APA meldete, könne noch im Juli eine finale Lösung erzielt werden. Der mögliche Senderstart sei dann im Oktober realisierbar. Jetzt gehe es noch darum, die freiwillige Selbstbeschränkung aus juristischer Sicht zu verankern.

      Ende Mai war bekannt geworden, dass der Wettbewerbsbehörde die Auflagen der Medienbehörde KommAustria nicht genügen, "um Medienvielfalt und Wettbewerb in diesem Sektor sicherzustellen. So störte sich die Wettbewerbsbehörde am Namen ORF3, der ein vollwertiges Programm suggeriere. Außerdem beharrte die BWB zudem auf engeren Grenzen für die Werbemöglichkeiten auf ORF3.

      Zustimmung nur unter Auflagen

      Die Medienbehörde KommAustria hatte dem neuen Kultursender erst vor wenigen Wochen grünes Licht erteilt - es wurden allerdings verschiedene Auflagen gemacht. So ist es dem öffentlich-rechtlichen Anbieter untersagt, das neue Angebot mit so genannter "Cross Promotion" in anderen ORF-Programmen allgemein zu bewerben.

      Lediglich Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte des neuen Programms sollen im Rahmen von Sendungen anderer Programme zulässig sein. Außerdem darf die Rundfunkanstalt Werbezeiten auf dem neuen Spartensender nicht im Paket mit Werbezeiten auf anderen ORF-Programmen anbieten. Damit sollen Rabattierungen vermieden werden, die Mitbewerber in dieser Form nicht anbieten könnten.

      Mit den Einschränkungen will die Behörde sicherstellen, dass die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb am TV-Markt nicht unverhältnismäßig sind. Der Österreichische Rundfunk ist wie ARD und ZDF gebührenfinanziert.

      Quelle: satundkabel.de
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      I Cui honorem, honorem
      Besser der Arsch leidet Frost, als der Hals Durst (Martin Luther)
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