Urteil: HD-Empfang allein rechtfertigt keinen Satelliten-Spiegel

    • Urteil: HD-Empfang allein rechtfertigt keinen Satelliten-Spiegel

      Nur weil sie Fernsehen in HD-Qualität empfangen wollen, dürfen Mieter keine Parabolantenne auf dem Balkon anbringen. Ein Anspruch darauf besteht nur dann, wenn das Informationsinteresse eines Mieters nicht auf einem anderen technischen Weg befriedigt werden kann.

      Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, auf den die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund in Berlin hinweist. In dem Fall musste der Mieter die angebrachte Antenne für den DH-Empfang wieder entfernen (Az.: VIII ZR 275/09). Der Bundesgerichtshof wies die angestrebte Revision eines früheren Urteils zurück.

      Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen werden, wenn der Vermieter - wie hier - einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt. Der gewähre den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität, hieß es. Das allerdings dürften zahlreiche Betroffene ganz anders sehen. Denn die Programmvielfalt ist speziell beim HD-Fernsehen über Satellit wesentlich höher.

      Trotz des BGH-Urteils ist es für Mieter möglich, einen Spiegel anzubringen, wenn dieser unauffällig montiert werden kann und keine Änderungen an der Bausubstanz erforderlich sind. So kann der Vermieter die Parabolantenne beispielsweise auf dem Balkon hinter einem Geländer nicht untersagen.

      Quelle: satundkabel.de
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