Urteil: Save.TV darf ProSiebenSat.1-Sender nicht aufzeichnen

    • Urteil: Save.TV darf ProSiebenSat.1-Sender nicht aufzeichnen

      Das Oberlandesgericht München hat in zweiter Instanz entschieden, dass der Online-Videorekorder Save.TV für die Aufzeichnung der ProSiebenSat.1-Sender eine Lizenz benötigt. Da eine solche nicht vorliegt, darf der Anbieter die Programme der Sendergruppe nicht für seinen Dienst anbieten.

      Wie ProSiebenSat.1 am Donnerstag (19. September) mitteilte, hat das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichtes München I vom 9. August 2012 bestätigt. Das Landgericht hatte damals einer Klage der ProSiebenSat.1 Media AG gegen die Save.TV stattgegeben. Diese hatte es dem Online-Videorekorder-Dienst untersagt, TV-Sender von ProSiebenSat.1 für sein Angebot der webbasierten Videoaufzeichnung zu nutzen.

      Dabei urteilte das Gericht, dass Save.TV Limited die Vervielfältigung sowie die öffentliche Zugänglichmachung der Sendesignale im Rahmen ihres Angebotes unterlassen muss. Eine Nutzung der Sendesignale für das Angebot der Save.TV Limited würde demnach die Rechte der Rundfunkveranstalter verletzten, weshalb sie ohne eine entsprechende Lizenz nicht zulässig sei. Save.TV hatte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt, diese wurde nun jedoch zurückgewiesen.

      In den Streitfall zwischen den beiden privaten Senderveranstaltern ProSiebenSat.1 und RTL mit den Online-Videorekordern Save.TV und Shift.tv hatte sich auch Bundesgerichtshof befasst. Erst am 11. April hatte der Gerichtshof bestätigt, dass durch die Angebote der Online-Videorekorder ein Eingriff in die Rechte der Fernsehsender erfolgt und die Betreiber Save.TV und Shift.tv demnach eine Lizenz benötigen. Allerdings hatten die Richter auch darauf verwiesen, dass RTL und Sat.1 diesen möglicherweise eine entsprechende Lizenz gewähren müssen.

      In so einem Fall würden die Sender Lizenzgebühren von den Vertragspartnern erhalten. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung feststellte, hatte es das Berufungsgericht bislang versäumt, festzustellen, ob eine solche Verpflichtung seitens RTL und Sat.1 im aktuellen Fall besteht. Fraglich ist also weiterhin, ob in dem langjährigen Streifall nun das letzte Wort gesprochen ist.

      Quelle: digitalfernsehen.de
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    • Save.TV widerspricht ProSiebenSat.1: "Falsche Darstellung"

      Save.TV widerspricht einer aktuellen Darstellung von ProSiebenSat.1, wonach dass Oberlandesgericht München am 19. September ein Urteil abgegeben hätte, dass Save.TV die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von ProSiebenSat.1-Sendern unterlassen müsse. Unterlassungsansprüche seien gar nicht Teil des Urteils gewesen.

      Der Anbieter des Online-Videorekorders Save.TV hat der von ProSiebenSat.1 veröffentlichten Darstellung widersprochen, wonach das Oberlandesgericht München am gestrigen Donnerstag (19. September) über Unterlassungsansprüche bezüglich der Aufzeichnung von Sendern der Mediengruppe entscheiden hätte. Wie DIGITAL FERNSEHEN am Freitagmorgen berichtete, hatte die ProSiebenSat.1 Media AG am Donnerstag eine Pressemitteilung veröffentlicht, wonach laut einem Urteil des OLG München vom selben Tag, Save.TV die Vervielfältigung sowie die öffentliche Zugänglichmachung der Sendesignale im Rahmen ihres Angebots unterlassen müsse.

      Gegenüber DIGITAL FERNSEHEN teilte Save.TV nun jedoch mit, dass die entsprechende Pressemitteilung des TV-Veranstalters falsch sei. "Unterlassungsansprüche der ProSiebenSat.1 Media AG waren ausdrücklich nicht Gegenstand des Urteils des OLG München", so der Anbieter des Online-Videorekorders. Gemäß dem Urteil des Gerichts hätten die Parteien vielmehr den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nach "Schluss der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt und damit die Rechtshängigkeit beseitigt".

      Der Gerichtsverhandlung vor dem Oberlandesgericht München war dabei ein Urteil des Langerichtes München I vom 9. August 2012 vorrausgegangen. In diesem hatten die Richter geurteilt, dass Save.TV Limited die Vervielfältigung sowie die öffentliche Zugänglichmachung der Sendesignale von ProSiebenSat.1 im Rahmen ihres Angebotes unterlassen muss. Eine Nutzung der Sendesignale für das Angebot der Save.TV Limited würde demnach die Rechte der Rundfunkveranstalter verletzten, weshalb sie ohne eine entsprechende Lizenz nicht zulässig sei.

      Quelle: digitalfernsehen.de
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