Der Rechtsstreit der Privatsender RTL und Sat.1 mit den Online-Videorekordern Save.TV und Shift.tv dürfte bald in eine neue Runde gehen. Wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat, benötigen die Online-Anbieter zwar eine Lizenz von den Sendern, diese könnten allerdings wiederum verpflichtet sein, eine solche zu erteilen.
Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit dem Streifall zwischen den Online-Videorekordern Save.TV und Shift.tv einerseits sowie den Privatsendern RTL und Sat.1 andererseits befasst. Die beiden Online-Dienste bieten sogenannte Online-Videorekorder an. Kunden können damit TV-Programme aufzeichnen lassen, die dabei zunächst auf einem Server der Anbieter gespeichert werden. Gegen ein Entgelt kann das aufgezeichnete Programm später vom Nutzer heruntergeladen werden - auf Wunsch ohne Werbeunterbrechung.
Naturgemäß ist das Geschäftsmodell von Save.TV und Shift.tv vor allem den führenden Privatsendergruppen ein Dorn im Auge, weshalb diese seit Jahren gerichtlich gegen die Anbieter vorgehen. Ein Urteil des Gerichts vom heutigen Donnerstag (11. April), könnte dem Streit dabei neue Würze geben. So erkannten die Richter den Einwand von RTL und Sat.1 an, dass durch die Angebote der Online-Videorekorder ein Eingriff in die Rechte der Fernsehsender erfolgt und die Betreiber Save.TV und Shift.tv demnach eine Lizenz benötigen. Allerdings verwiesen sie auch darauf, dass RTL und Sat.1 diesen möglicherweise eine entsprechende Lizenz gewähren müssen.
So sind Sendeunternehmen wie in diesem Falle RTL und Sat.1 laut § 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetz unter bestimmten Vorraussetzungen dazu verpflichtet, mit Unternehmen einen Vertrag über die Weitersendung ihrer Programme abzuschließen. In so einem Fall würden die Sender Lizenzgebühren von den Vertragspartnern erhalten. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung feststellte, hatte es das Berufungsgericht bislang versäumt, festzustellen, ob eine solche Verpflichtung seitens RTL und Sat.1 im aktuellen Fall besteht. Das letzte Wort im Streit zwischen Sendern und Online-Videorekordern dürfte also auch nach der aktuellen Entscheidung noch längst nicht gesprochen sein.
Quelle: digitalfernsehen.de
Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit dem Streifall zwischen den Online-Videorekordern Save.TV und Shift.tv einerseits sowie den Privatsendern RTL und Sat.1 andererseits befasst. Die beiden Online-Dienste bieten sogenannte Online-Videorekorder an. Kunden können damit TV-Programme aufzeichnen lassen, die dabei zunächst auf einem Server der Anbieter gespeichert werden. Gegen ein Entgelt kann das aufgezeichnete Programm später vom Nutzer heruntergeladen werden - auf Wunsch ohne Werbeunterbrechung.
Naturgemäß ist das Geschäftsmodell von Save.TV und Shift.tv vor allem den führenden Privatsendergruppen ein Dorn im Auge, weshalb diese seit Jahren gerichtlich gegen die Anbieter vorgehen. Ein Urteil des Gerichts vom heutigen Donnerstag (11. April), könnte dem Streit dabei neue Würze geben. So erkannten die Richter den Einwand von RTL und Sat.1 an, dass durch die Angebote der Online-Videorekorder ein Eingriff in die Rechte der Fernsehsender erfolgt und die Betreiber Save.TV und Shift.tv demnach eine Lizenz benötigen. Allerdings verwiesen sie auch darauf, dass RTL und Sat.1 diesen möglicherweise eine entsprechende Lizenz gewähren müssen.
So sind Sendeunternehmen wie in diesem Falle RTL und Sat.1 laut § 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetz unter bestimmten Vorraussetzungen dazu verpflichtet, mit Unternehmen einen Vertrag über die Weitersendung ihrer Programme abzuschließen. In so einem Fall würden die Sender Lizenzgebühren von den Vertragspartnern erhalten. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung feststellte, hatte es das Berufungsgericht bislang versäumt, festzustellen, ob eine solche Verpflichtung seitens RTL und Sat.1 im aktuellen Fall besteht. Das letzte Wort im Streit zwischen Sendern und Online-Videorekordern dürfte also auch nach der aktuellen Entscheidung noch längst nicht gesprochen sein.
Quelle: digitalfernsehen.de
:D Humor ist wenn man trotzdem lacht! :D
I Cui honorem, honorem
Besser der Arsch leidet Frost, als der Hals Durst (Martin Luther)
"E Ola Mau Ka 'Olelo Hawai'i"